FAQ Mieter

Welche Unterlagen sind bei Unterzeichnung des Mietvertrages vorzulegen?

Grundsätzlich ein gültiger, amtlicher Lichtbildausweis. DIverse Kosten wie Höhe der Kaution, der ersten Vorschreibung, der Vergebührung etc. erfragen Sie bitte vor dem Unterfertigungstermin in der Kanzlei.

Muss eine Kaution hinterlegt werden?

Bei einer Kaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistung des Mieters an den Vermieter zur Sicherung allfälliger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Die Höhe der Kaution beträgt üblicherweise drei Monatsmieten (kann aber in manchen Fällen bis zu sechs Monatsmieten betragen).

Wann muss die Miete bezahlt werden?

Am 5. jedes Kalendermonats ist die Miete fällig.

Welche Möglichkeiten für die Einzahlung der Miete bestehen?

1. Zahlschein
Diese werden als Serviceleistung – bereits ausgefüllt – am Postweg von uns versendet.

2. Sepa-Lastschrift-Mandat
Die Vorschreibung wird seitens der Hausverwaltung am Anfang des Monats eingezogen. Das benötigte Formular können Sie jederzeit von uns anfordern.
Als Information erhalten Sie anstelle des monatlichen Zahlscheins einen Beleg je Quartal.

3. Dauerauftrag
Ein Dauerauftrag wird bei Ihrer Hausbank eingerichtet, pro Monat wird der gewünschte Fixbetrag von Ihrem Konto abgebucht.
Bitte beachten Sie, dass der Dauerauftrag bei Änderungen der Vorschreibung angepasst werden muss, da ansonsten Zahlungsdifferenzen entstehen!

Was versteht man unter Kündigungsfrist und Kündigungstermin?

Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Einlangen der Kündigung und Kündigungstermin.
Kündigungstermin ist der letzte Tag des Mietverhältnisses.

Was passiert, wenn ich die Miete nicht rechtzeitig bezahle? Was passiert bei Zahlungsverzug?

In diesem Fall erhalten Sie eine Mahnung über den offenen Betrag zuzüglich Mahnspesen. Sind mehrere Vorschreibungen offen, wird die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben. Dies kann aber auch bereits nach einer qualifizierten Mahnung mit achttägiger Frist geschehen.

Ist es möglich, dass ich meine Wohnung untervermiete?

Grundsätzlich nicht, außer es wurde schriftlich mit der Hausinhabung vereinbart. 

Wie ist bei der Kündigung vorzugehen?

Mietverträge können gerichtlich oder schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsmöglichkeiten sind im Mietvertrag angeführt. Hier ist weiters zu beachten, dass die Kündigung schriftlich, fristgerecht und eingeschrieben erfolgt.

Kann ich das Mietverhältnis früher (ohne Einhaltung der gesamten Kündigungsfrist) beenden, falls ich einen Nachmieter gefunden habe?

Nur im Falle einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der Hausinhabung.

Wird ein von mir namhaft gemachter Nachmieter akzeptiert?

Nur wenn dies mit der Hausinhabung konkret vereinbart wurde.

Wann erhalte ich die von mir geleistete Kaution zurück?

Bei ordnungsgemäßer Übergabe des Mietgegenstandes und Bezahlung sämtlicher Mietzinse üblicherweise binnen weniger Arbeitstage, ansonsten nach Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnung.

Welche Möglichkeiten bestehen beim Ablauf eines befristeten Mietverhältnisses?

Entweder fristgerechte Übergabe der gesamten Wohnung oder schriftliche Vereinbarung mit der Hausinhabung über eine weitere Befristung.

Kann ich ein Haustier in meiner Wohnung halten?

Das hängt von der Regelung im Mietvertrag ab bzw. muss das schriftliche Einverständnis der Hausinhabung gegeben werden.

Was kann ich tun, wenn ich mich durch Lärm (Musik, etc.) eines Nachbarn belästigt fühle?

Praktischer Tipp: Zuerst sollte das direkte Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden. Bei weiterer Störung kann dies der Hausverwaltung gemeldet werden. Sollte es zu nächtlicher Ruhestörung kommen, ist die Polizei zu verständigen.

Kann ich Gegenstände (Pflanzen, Schuhe, etc.) am Gang deponieren?

Nein, aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen ist dies verboten. Weiters handelt es sich überlicherweise um einen Verstoß gegen die Hausordnung.

Kann ich eine Satellitenanlage montieren?

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hausinhabung.

Kann ich Umbauten in der Wohnung vornehmen?

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hausinhabung bzw. ist dies im Mietvertrag geregelt.

Kann ich Reparaturen in der Wohnung vornehmen?

Die Zuständigkeit des Mieters entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag.

FAQ Wohnungseigentümer

In welchem Intervall finden Eigentümerversammlungen statt?

Vom WEG 2002 ist eine Eigentümerversammlung alle 2 Jahre vorgeschrieben. In unserem Verwaltungsstock ist im Wohnungseigentum jährlich eine Eigentümerversammlung im Honorar enthalten (außer es liegt eine andere, individuelle Vereinbarung vor). Sofern dringende Maßnahmen anstehen, kann die Versammlung auch gerne vorverlegt werden (z.B. statt jährlich im Mai, ausnahmsweise im November des Vorjahres). 

Darüber hinausgehende Versammlungen werden auf Wunsch – allerdings gegen Aufwandsersatz – abgehalten. Die Hausversammlungen werden schriftlich in Protokollen dokumentiert und an die Eigentümer versendet.

Wo finden Eigentümerversammlungen statt?

Entweder in einem Lokal in der Nähe der Liegenschaft oder in unserem Seminarraum (1090 Wien, Althanstraße 47 – maximal 40 Personen).

In welchen Intervallen werden dokumentierte Hausbegehungen (Allgemeinflächen) durchgeführt?

Das Objekt wird mehrmals im Jahr anlassbezogen begangen. Einmal pro Jahr wird die Liegenschaft ausführlich mit schriftlicher Dokumentation samt Fotos besichtigt. Es wird besonders darauf geachtet, ob Gefahren für Bewohner, Dienstleister bzw. Besucher bestehen (z.B. lockere Handläufe, lockere Fliesen, etc.)

Wann ist meine Vorschreibung/Wohnbeitrag fällig?

Diese sind gemäß § 32 Abs. 9 WEG am 5. eines jeden Kalendermonats fällig.

Werden Jahresvorausschauen erstellt?

Ja, in dieser werden für die folgenden Kalenderjahre in Aussicht genommene Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zur Rücklage und die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten für das kommende Jahr, bekannt gegeben.

Steht ein spezielles Serviceangebot zur Verfügung?

Unser Notfall-Informationsblatt finden Sie unter Service/Formulare.

Wann muss die Abrechnung gelegt werden?

Wir verpflichten uns, jedem Miteigentümer bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres über das vorausgegangene Kalenderjahr eine ordentliche Abrechnung zu legen.

Wie kann Einsicht in die Belege genommen werden?

Einsichtnahme in die Originalbelege der Abrechnungen kann in der Kanzlei nach vorheriger Terminvereinbarung genommen werden.

Wie ist eine Jahresabrechnung gestaltet?

Auf den Deckblättern sind der Saldo der jeweiligen Abrechnung und die Summen der Ausgaben und Einnahmen ausgewiesen. 
In der Abrechnung selbst sind die einzelnen Posten nach Kostengruppen sowie nach Datum, Belegnummer, Text und Nettobetrag geordnet. Auf Anfrage übermitteln wir gerne ein detailliertes Abrechnungsmuster. 

Wie findet die Objektbetreuung statt?

Eine Erklärung zu unserer Verwaltungsorganisation finden Sie unter Unternehmen/Leitbild sowie Unternehmen/Organisation.

Wie kommen Beschlüsse der Eigentümer zustande?

Die Abstimmung erfolgt entweder bei der Eigentümerversammlung selbst oder mittels eines Umlaufbeschlusses, der den Eigentümern postalisch oder per Email übermittelt wird.

Innerhalb einer bestimmten Frist muss dieser dann ausgefüllt und unterfertigt an die Hausverwaltung retourniert werden. Im Anschluss werden die Stimmen ausgewertet und das Ergebnis den Eigentümern direkt und inhaltlich mittels Aushang zur Kenntnis gebracht. 

In welchen Angelegenheiten müssen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft einstimmig erfolgen?

Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung:
Gemäß § 29 WEG: Großteils Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie z.B. Anbringung von Mobilfunkantennen, Aufstellen einer Wäschespinne im Garten, Aufzugserrichtung, Fenster die vom allgemeinen Erscheinungsbild des Hauses abweichen, etc. 

Was sind Verfügungsrechte?

Sind Rechte eines einzelnen Eigentümers, Veränderungen bzw. spezielle Nutzungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft durchzuführen (z.B. Veränderungen der Außenhaut: Anbrinung einer SAT-Anlage, etc.). Zur rechtswirksamen Einräumung derartiger Rechte ist die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers (und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch die Hausverwaltung) erforderlich.

Was sind Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung?

Gemäß § 28 WEG: ordentliche Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, wie z.B. Dachreparatur bei Niederschlagswassereintritt, Reparatur der Fassade bei herabfallenden Fassadenteilen, Behebung von Rohrgebrechen, etc.